Leistungen | Hauptuntersuchung Abgasuntersuchung Sicherheitsprüfung Gasanlagenprüfung Änderungsmaßnahmen Oldtimerbegutachtungen Mängelkarte
Hauptuntersuchungen HU gem. § 29 StVZO
Hauptuntersuchung ist Pflicht
Unser Anspruch ist die Durchführung der amtlichen Untersuchungen mit der höchst möglichen Qualität.
Folgende Punkte werden im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bei der Hauptuntersuchung geprüft:
- Bremsanlagen
Wirkung, Pedalweg, Dichtigkeit, Bremsleitungen und -schläuche,
Bremstrommeln und -scheiben etc. - Lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer, Abblendlicht, Fernlicht, Brems-, Schluss- und Parkleuchten etc. - Sichtverhältnisse
Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer etc. - Bereifung/Räder
Schäden, Profiltiefe etc. - Fahrgestell und Aufbau
Bruch, Riss, Korrosion an tragenden Teilen, Unterfahrschutz, Schwingungsdämpfer,
Radlager, Achskörper etc. - Lärmentwicklung und Motorabgase
Abgasanlage, Rauch- und Geräuschentwicklung, Abgasverhalten etc. - Ausrüstung/Sonstige Ausstattung
Hupe, Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme etc. - Feuersicherheit
Kraftstoff-/Gasanlagen, elektrische Leitungen etc. - UMA
Prüfungen des Umweltmanagement- und Abgasverhalten (ehemals Abgasuntersuchung)
Ölundichtigkeiten ect.
Teiluntersuchung Abgas (AU)
Über 52,4 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten laut KBA) waren am 1. Januar 2013 auf deutschen
Straßen zugelassen und es werden immer mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen
die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der
heutigen Teiluntersuchung Abgas, in der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem
untersucht wird, eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsunter-
suchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptunter-
suchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU
von einem Prüfingenieur der FSP durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser
Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung.
Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des
Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.
Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO
Die Änderungsabnahme für die Eintragung für Ihr Auto
(Räder/Reifen, An- & Umbauten, Tieferlegung, AHK) gibt's bei uns.
Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten die FSP-Prüfingenieure die Fahrzeuge
und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
Dazu gehören etwa die Umrüstung auf andere Räder oder Reifen, der Anbau einer Anhängezugvorrichtung
sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).
Sonderräder, Spoiler, Tieferlegungen, Leistungssteigerungen? Die FSP-Prüfingenieure nehmen unter
Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug ab.
Teilegutachten
Falls Sie das passende Teilegutachten/Teilegenehmigung nicht mehr greifbar haben: kein Problem!
Die FSP-Zentrale hat Zugriff auf umfangreiche Datenbanken, in denen zahlreiche
Bauartgenehmigungen, Teilegutachten und allgemeine Betriebserlaubnisse hinterlegt sind.
Zudem kann die FSP im Problemfall auch über den Hersteller die passenden Gutachten für das
Kundenfahrzeug besorgen, womit allerdings Zusatzkosten verbunden sind.
Sicherheitsprüfungen (SP) gem. § 29 StVZO
Die FSP-Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit tätig und arbeiten im Rahmen ihrer
Prüftätigkeit im Namen und auf Rechnung der FSP. Sie setzen u. a. die in § 29 StVZO gesetzlich
vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen um und handeln damit im
hoheitlichen Auftrag. Neben der Hauptuntersuchung (HU) für Zweiräder, PKW, Nutzfahrzeuge und
Anhänger steht die Sicherheitsprüfung (SP) für Nutzfahrzeuge, Kraftomnibusse und Anhänger
im Mittelpunkt ihrer Arbeit.
Durch die Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO sind die Ansprüche an die Fahrzeugsicher-
heit im Transportbereich gestiegen. Die FSP-Prüfingenieure führen Sicherheitsprüfungen nach
§ 29 StVZO an LKWs, Zugmaschinen, KOM und Anhänger qualifiziert durch.
Oldtimerbegutachtungen gem. § 23 StVZO
FSP-Prüfingenieure sind berechtigt, Oldtimergutachten gemäß § 23 StVZO zur
Erlangung einer H-Zulassung durchzuführen.
Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten
bei Nutzung des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer).
Die Oldtimerbegutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
(gemäß § 29 StVZO) sowie die sachverständige Begutachtung des Pflege-/Erhaltungszustands des
Gesamtfahrzeugs und der Originalität seiner Hauptbaugruppen. Zu den relevanten Hauptbaugruppen
eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage,
Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum.
Die FSP-Prüfingenieure sind dabei in hoheitlichem Auftrag tätig und arbeiten im Namen und für
Rechnung der FSP. Sie setzen die in § 23 StVZO und der dazu geltenden Richtlinie vorgeschriebenen
Bestimmungen um und dienen damit der Verkehrssicherheit.
Wer Fragen zu "seinem Oldtimer" hat, wendet sich bitte direkt an den FSP-Prüfingenieur vor Ort.
Dieser kann in allen Punkten weiterhelfen, gerade auch dann, wenn es um die zügige Beibringung
von speziellen Unterlagen (Broschüren, Datenblätter, Testberichten usw.) zu ihrem Fahrzeug geht.
Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO
Wiederholungsprüfung bei Fälligkeit
Der Anteil der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge am Gesamtbestand spielte bisher eine eher zu vernach-
lässigende Rolle. Aus den aktuellen Statistiken des KBA geht allerdings hervor, dass die Anzahl der
Gasfahrzeuge stetig steigt. Diese Entwicklung zeigt, dass das Interesse an gasbetriebenen
Kraftfahrzeugen zunimmt. Der Grund für diese Entwicklung ist vor allem der reduzierte Mineralöl-
steuersatz für Erd- und Flüssiggas bis zum Jahr 2019.
Die Wiederholungsprüfung umfasst folgende Prüfpunkte:
- der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
- der Vollständigkeit der Unterlagen
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- des Verwendungsbereiches
(ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf) - des Zustands der Gasanlage
- der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten
- der Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:
- Fahrzeugpapiere
- Unterlagen für die Gasanlage
- Benutzerhandbuch
- Einbauhandbau
Wurde die Wiederholungsprüfung positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der
Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft
Die Prüfingenieure der FSP untersuchen auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie
Taxis und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft (Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr).
Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft
Taxen, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich
zur Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft. Hier hilft der FSP-Prüfingenieur
gerne.
UVV / BGV / GUV – Prüfungen
Betriebssicherheit (BSP) Fahrzeuge nach
Betriebssicherheitsverordung (ehemals UVV)
Sicherheit geht vor
Gewerbliche Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung.
Nach der Vorschrift 70 "Fahrzeuge" (ehemals BGV D 29) müssen gewerblich genutzte
Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ebenso
sind Anbauten wie Ladekrane, Ladebordwände und Werkstattausrüstungen nach den
entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Auch Flüssig-
gasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen gehören dazu und werden regelmäßig geprüft.
Ergänzung der Fahrzeugbeschreibung gem. §13 FZV
Sie haben eine Änderung an Ihren Fahrzeug vorgenommen?
Dann unterliegen Sie § 13 FZV die Mitteilungspflichten bei Änderungen.
Wir sind berechtigt Ihre Daten aufzunehmen und übernehmen gerne die Ergänzung
Ihrer Fahrzeugunterlagen.
Bei folgenden Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten unterstehen Sie der Mitteilungspflicht
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter
Vorlage der Zulassungsbescheinigung I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach
Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der
Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II
nicht vorgelegt zu werden, - Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis-
relevant oder zulassungsrelevant ist, - Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder
Verkehrsverbote auswirken, - Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund
eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erforderlich ist.
Mängelkarte gem. §5(3) FZV
Mängelkarte nach Problemen im Alltag
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßen-
verkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die
darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch
die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen
Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die
Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.
Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle
einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb
des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr
verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
ordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen.
Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht
zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen
einer unsere Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.